Was bezahlt die Krankenkasse?

Das gesamtschweizerisch gültige Krankenversicherungsgesetz (KVG) verpflichtet die Krankenkassen nur bei genau definierten Krankheitsbildern zur Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung.

Grundsätzlich sind die meisten KFO- Therapien Privatleistungen, d.h. die Patienten/ Eltern müssen für die Behandlung selber aufkommen.
Jede Krankenversicherung bietet eine reine Zahnversicherung für alle Arten von Zahnbehandlungen wie z.B. Füllungen an und übernimmt die Kosten der KFO- Behandlung wenigstens teilweise.
Zu deren Abschluss ist eine zahnärztliche Begutachtung notwendig. Ist bereits ein Problem festgestellt, kann eine solche Versicherung jedoch meist nicht ohne Vorbehalt abgeschlossen werden.
Eltern haben jedoch die Möglichkeit, Kinder vor dem Schuleintritt im Rahmen der Zusatzversicherung ohne zahnärztliche Begutachtung soweit zu versichern, dass 50 – 80 % der Behandlungskosten von der Krankenkassen getragen werden. Diese Zusatzversicherungen müssen meist zwischen dem 1. – 6. Lebensjahr abgeschlossen werden.

Wichtige Informationen allgemeiner Art betreffend Versicherungsfragen sind auch auf der Homepage der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft (SSO) zusammengefasst unter:
SSO Zusatzversicherungen.

Welche Krankenkasse soll man wählen ?

Am 20.10.2009 hat der Kassensturz eine Umfrage betreffend Zusatzleistungen der Krankenkassen gemacht, Details sind unter folgendem Link nachzulesen: Kassensturz Zahnspangen
Der Artikel als pdf Datei: Kassensturz Zahnspangen
Bitte beachten Sie, dass sich die obige Bewertung nur auf Leistungen für Zahnspangen bezieht und es meist vorteilhaft ist, wenn auch der Elternteil bei der entsprechenden Krankenkassen mitversichert ist.

Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Was bezahlt die Invalidenversicherung (IV) ?

Bei weit von der Norm abweichenden Kieferpositionen übernimmt die IV (Invalidenversicherung) die Gesamtkosten für eine kieferorthopädische Behandlung bis zum Abschluss des zwanzigsten Lebensjahres. Die Abweichung ist auf dem Fernröntgenseitenbild durch den Schweizerischen Fachzahnarzt SSO für Kieferorthopädie zu bestimmen. Ebenfalls können unter bestimmten Bedingungen bei überzähligen oder fehlenden Zähnen oder Zähnen mit Durchbruchsstörungen (mind. 4 pro Kiefer oder 2 nebeneinander liegenden Zähnen) sowie bei schweren Schluck- und Atemstörungen, die im ersten Lebensjahr auftreten, Ansprüche auf Kostenübernahme durch die IV (Invalidenversicherung) geltend gemacht werden. In der Invalidenversicherung sind alle in der Schweiz wohnenden Schweizerbürger und ein Grossteil der Ausländer – je nach Herkunftsland und Aufenthaltsdauer in der Schweiz- versichert.